Mutter-Kind-Haus Ingolstadt
Über uns
Das Mutter-Kind-Haus Ingolstadt ist eine vollstationäre Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 19 und 41 SGB VIII. Acht Mütter – ausdrücklich auch minderjährige Mütter und Schwangere ab 15 Jahren – leben hier gemeinsam mit ihren Kindern und werden rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr begleitet. Ziel ist, Mütter so zu stärken, dass sie Verantwortung für ihr Kind übernehmen und schrittweise in ein eigenständiges Leben finden. Die Aufnahme erfolgt über das zuständige Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII).
Kooperation
Menschlichkeit
Transparenz
Eckdaten auf einen Blick
- Angebot: vollstationäres heilpädagogisches Wohnen für Mutter und Kind
- Rechtsgrundlage: §§ 19 und 41 SGB VIII
- Zielgruppe: (werdende) Mütter mit bis zu 3 Kindern, auch minderjährig, ab 15 Jahren
- Plätze: 8 (eine Gruppe)
- Betreuung: rund um die Uhr (24/7), an 365 Tagen im Jahr
- Standort: Ingolstadt (Altstadt), Münzbergstraße 2–4
- Einzugsgebiet: vordergründig Bayern, deutschlandweit belegbar
Für wen ist das Mutter-Kind-Haus gedacht?
Mütter ab 15 Jahren
Das Angebot richtet sich an Mütter und Schwangere ab 15 Jahren, die in einer belastenden Lebenslage Unterstützung bei Versorgung und Erziehung ihres Kindes benötigen – insbesondere junge und minderjährige Mütter. Voraussetzung ist die Bereitschaft, eng mit den Fachkräften zusammenzuarbeiten. Wird eine Mutter während der Hilfe volljährig, kann die Begleitung nach § 41 SGB VIII in Absprache mit dem Jugendamt fortgeführt werden.
Für wen ist das Angebot nicht geeignet?
Eine ehrliche Einschätzung der Passung schützt vor Hilfeabbrüchen. Das Mutter-Kind-Haus ist kein Angebot der akutpsychiatrischen oder Suchtbehandlung: Bei einem anhaltenden, destruktiven Konsum von Alkohol, Drogen oder Medikamenten ohne erkennbaren Abstinenzwillen ist eine sichere Betreuung von Mutter und Kind in der Wohngruppe nicht möglich. Die genauen Aufnahme- und Ausschlusskriterien stimmen wir im Einzelfall mit dem zuständigen Jugendamt ab.
Welche Rechtsgrundlagen gelten? (§§ 19 und 41 SGB VIII)
§ 19 SGB VIII regelt die gemeinsame Wohnform für Mütter, Väter und Kinder; § 41 SGB VIII ermöglicht die Fortführung der Hilfe für junge Volljährige.
- § 19 SGB VIII – gemeinsame Wohnform für Mütter, Väter und Kinder
- § 41 SGB VIII – Hilfe für junge Volljährige (Fortführung über die Volljährigkeit hinaus)
Unser pädagogisches Konzept
Hilfe zur Selbsthilfe
Im Mittelpunkt stehen das Kindeswohl und der Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“. Mütter übernehmen von Beginn an Verantwortung für ihr Kind und werden im Alltag pädagogisch begleitet, angeleitet und gestärkt – von der Alltagsstruktur über die Bindungsförderung bis zur Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben. Ein interkulturelles und mehrsprachiges Team sowie präventive Angebote wie die Stillberatung gehören zum Konzept. Die zentrale Lage in der Ingolstädter Altstadt bindet die Familien an Ärzte, Behörden und Kitas an.
Schutz und Sicherheit
Schutz & Sicherheit
Schutzauftrag
Gesetzlicher Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
Sicherheit im Haus
Mütter können sich tagsüber wie nachts jederzeit eigenständig an das Personalbüro wenden; nachts ist eine pädagogische Bereitschaftsfachkraft vor Ort.
Heimaufsicht
Aufsicht durch die Regierung von Oberbayern (Heimaufsicht nach SGB VIII).
Aufnahme & Belegung – Platzanfrage für Jugendämter
- Schritt 1 – Telefonische Bedarfsklärung durch die fallführende ASD-Fachkraft.
- Schritt 2 – Schriftliche Platzanfrage per E-Mail mit Fallunterlagen.
- Schritt 3 – Prüfung des pädagogischen Bedarfs anhand der Unterlagen.
- Schritt 4 – Persönliches Kennenlernen (Hausleitung, ASD, Mutter; bei Minderjährigen mit Vormund).
- Schritt 5 – Entscheidung: Zu- oder Absage nach beidseitiger Bedenkzeit.
- Schritt 6 – Aufnahmeplanung mit festem Datum.
Wer trägt die Kosten?
Die Belegung erfolgt über das zuständige Jugendamt. Die Kostenübernahme prüft die wirtschaftliche Jugendhilfe (WiHi) auf Basis der Entgeltvereinbarung.
Unser Team
Team & Qualifikation
Stunden
Betreuung
Unser Team
Die Begleitung übernehmen pädagogische Fachkräfte – Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und eine Pädagogin, eine Hauswirtschaftskraft sowie ein psychologischer Fachdienst. Das Team arbeitet interkulturell und mehrsprachig und wird durch Supervision und Fortbildung begleitet.
Häufige Fragen
Für wen ist das Mutter-Kind-Haus Ingolstadt gedacht?
Für (werdende) Mütter ab 15 Jahren – auch minderjährige Mütter –, die mit ihrem Kind vollstationär begleitet werden. Die Aufnahme erfolgt über das zuständige Jugendamt.
Ab welchem Alter werden Mütter aufgenommen?
Ab 15 Jahren. Wird eine Mutter während der Hilfe volljährig, kann die Begleitung nach § 41 SGB VIII in Absprache mit dem Jugendamt fortgeführt werden.
Nach welchem Paragrafen erfolgt die Aufnahme?
Nach §§ 19 und 41 SGB VIII – der gemeinsamen Wohnform für Mütter, Väter und Kinder bzw. der Hilfe für junge Volljährige.
Wie viele Plätze gibt es und wie ist die Betreuung?
Acht Plätze in einer Gruppe, vollstationär rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr.
Wie fragt ein Jugendamt einen Platz an?
Telefonische Bedarfsklärung, schriftliche Platzanfrage mit Fallunterlagen, Prüfung des pädagogischen Bedarfs, Vorstellungsgespräch, Zu- oder Absage und Aufnahmeplanung.
Wer trägt die Kosten?
Die Kostenübernahme prüft die wirtschaftliche Jugendhilfe (WiHi) des zuständigen Jugendamts auf Basis der Entgeltvereinbarung.
Träger & Aufsicht
- Träger- und Postanschrift: Blickpunkt Familie GmbH, Sebastianstraße 3, 85049 Ingolstadt
- Einrichtungsstandort: Münzbergstraße 2–4, 85049 Ingolstadt
- Mitgliedschaft: VPK Landesverband Bayern e.V.
- Aufsicht: Regierung von Oberbayern (Heimaufsicht nach SGB VIII)
Kontakt für Belegungsanfragen
Nehmen Sie gerne Kontakt auf
Standort / Postanschrift
Einrichtung: Münzbergstraße 2–4
Träger: Sebastianstraße 3
85049 Ingolstadt
Telefon
Hausleitung: 0159 06 10 43 61
Träger: 0841 99355381
Sie möchten einen Platz anfragen? Fallführende Fachkräfte richten ihre Belegungsanfrage für Jugendämter direkt an den Träger. Antworten auf die häufigsten Fragen zu Aufnahme, Kosten und Aufsicht finden Sie in unseren Häufigen Fragen für Jugendämter.